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Mietpreisbremse

Praxisnahe Information zum Immobilienrecht
Stand: Januar 2015

MIETPREISBREMSE

Wie schnell dürfen die Mieten künftig steigen?

Die Mietpreisbremse gilt nur bei Wiedervermietungen. Neu gebaute Wohnungen sind bei der ersten Vermietung von der Mietpreisbremse ausgenommen.
Wird eine Wohnung nach dem Auszug eines Mieters wieder neu vermietet, darf der Vermieter künftig höchstens 10 Prozent mehr als die ortsübliche Miete verlangen. Wenn die Miete schon mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Miete lag, müssen Vermieter die Miete bei der Neuvermietung nicht senken.

Was ändert sich für bestehende Mietverträge?

Bei bestehenden Mietverträgen ändert sich erst einmal nichts, weil die neue Mietpreisbremse nur bei Wiedervermietungen gilt. Bei bestehenden Mietverträgen sind Mieter allerdings schon heute vor starken Mietsteigerungen geschützt. So dürfen die Bestandsmieten in bestimmten Gebieten innerhalb von drei Jahren höchstens um 15 Prozent steigen.

Langfristig kann sich die neue Mietpreisbremse allerdings indirekt auch für bestehende Mietverträge auswirken, weil die Mieten nach den geltenden Vorschriften nur im Rahmen der orstüblichen Mieten steigen dürfen. Wenn die ortsüblichen Mieten wegen der Neuregelung nicht mehr so schnell steigen, wirkt sich das auch auf Altverträge aus.

Was ist eigentlich die „ortsübliche Miete“?

Was genau die ortsübliche Miete ist, können Mieter über die öffentlich zugänglichen Mietspiegel der Städte erfahren. Der Mietspiegel bezieht sich in der Regel auf Durchschnittspreise der vergangenen vier Jahre. Er unterscheidet weiter nach genauer Lage, Ausstattung und Größe der Wohnung.

Ab wann gilt das Gesetz?

Das federführende Justizministerium hofft, dass das Gesetz 2015 in Kraft treten wird. Den Entwurf des Gesetzes haben jetzt auch die anderen Ministerien zur Ressortabstimmung.

Wo gilt die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse gilt nicht überall. In welchen Regionen sie angewendet wird, sollen die Bundesländer festlegen. Nach dem Gesetzentwurf sollen die Landesregierungen für jeweils fünf Jahre „Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten“ ausweisen. Nur dort gilt die Mietpreisbremse. Angespannt ist die Situation in Groß- und Unistädten. Sie sind demnach heiße Kandidaten. So stiegen die Preise bei Wiedervermietung in Regensburg zuletzt um 36 Prozent, in Münster um 34 Prozent, in Frankfurt um 30 Prozent sowie in München und Berlin um 20 Prozent.

Kann die Miete nach Renovierungen stark steigen?

Ja. Wohnungen, die umfassend modernisiert wurden, sind drei Jahre von der Mietpreisbremse ausgeschlossen. Was genau „umfassend renoviert“ bedeutet, wird auch in dem Entwurf nicht exakt definiert. Allein die Wände zu streichen, wird nicht reichen. Als grober Anhaltspunkt kann folgende Regel dienen: Umfassend ist eine Renovierung wohl dann, wenn die Kosten ein Drittel der Kosten für einen Neubau entsprechen.

Bundestag beschliesst Mietpreisbremse
Stand 5. März 2015

Der Bundestag hat die Einführung der Mietpreisbremse beschlossen. Die Mehrheit der Abgeordneten stimmte am Donnerstag für den Gesetzentwurf von Justizminister Heiko Maas (SPD

Das verabschiedete Gesetz sieht vor, dass bei Neuvermietungen die Miete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Kostet eine Wohnung bisher 8,50 Euro pro Quadratmeter und die ortsübliche Vergleichsmiete liegt bei 9,00 Euro, darf der Vermieter nur bis auf 9,90 Euro heraufgehen. Schluss sein soll auch mit der Praxis, dass Vermieter die Kosten für einen Makler auf den Mieter abwälzen. Es soll das Prinzip gelten: "Wer bestellt, bezahlt."
 
In welchen Gebieten die Mietpreisbremse eingeführt wird, sollen die Länder festlegen. Bundesländer mit großen Ballungsräumen und Universitätsstädten haben bereits angekündigt, die Mietpreisbremse schnell anwenden zu wollen. In Berlin soll sie so früh wie möglich gelten - voraussichtlich ab dem 01. Juni 2015. "Die Vorlage liegt schon in der Schublade", sagte Stadtentwicklungssenator Andreas Geisel (SPD).

Auch Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Hamburg wollen sobald wie möglich von der Ermächtigung Gebrauch machen. Allerdings soll in vielen Bundesländern zunächst geprüft werden, in welchen Städten und Gemeinden das Instrument tatsächlich notwendig ist.

Die Mietpreisbremse wir frühestens zum 01. Juni 2015 rechtskräftig. Nach aktuellem Stand werden Berlin, München, Köln und Hamburg die Beschlüsse zur Mietpreisbremse fassen.

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