WIDERRUF MAKLERVERTRÄGE
Neues Verbraucherrecht
Sie als Verbraucher kennen das Widerrufsrecht schon aus anderen Bereichen, z. B. aus dem Online-Handel. Nach dem Willen der EU gilt dies nun auch für Maklerverträge, die mit Verbrauchern im Fernabsatz (E-Mail, Fax, Telefon, Internet etc.) oder außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden (Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU).
Seit dem 13. Juni 2014 ist der Makler vom Gesetzgeber (BGBl. Teil I 2013 Nr. 58, S. 3642) verpflichtet, jeden Immobilieninteressenten über sein Widerrufrecht zu belehren. Auch wenn der Interessent sich erst einmal unverbindlich informieren will, schließt er bereits einen Maklervertrag, wenn er die Leistung des Maklers (Informationen, Exposé, Besichtigung etc.) in Anspruch nehmen will und die Provisionspflicht bei Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages informiert wurde.
Wann wird die Provision fällig?
Wann Sie als Auftraggeber die Provision bezahlen müssen, wird im Vertrag frei festgelegt. Der Anspruch des Maklers entsteht laut Gesetz mit dem Abschluss des Maklervertrages. In der Regel wird die Provision vereinbart, wenn das vereinbarte Hauptgeschäft abgeschlossen ist.