GG REAL ESTATE´S ADVISORY
Praxisnahe Information zum Immobilienrecht
BESTELLERPRINZIP
Praxistauglichkeit bei der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen
Das geplante Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) sieht vor, dass künftig nur derjenige eine Maklerprovision zahlt, der den Makler auch beauftragt hat. Für einen Mieter würde das nach der Umsetzung des Gesetzes in Zukunft bedeuten: Nur wenn dieser den Makler explizit damit beauftragt hat, für ihn eine konkrete Wohnung zu suchen, und er mietet diese Wohnung auch an, zahlt er eine Provision. Umgekehrt gilt: Beauftragt der Vermieter den Makler, zahlt der Mieter keine Provision, sondern der Wohnungseigentümer.
Mehr Praxistauglichkeit gefordert
Der Fachausschuss für Städtebau und Wohnungswesen hat im vorgesehenen Gesetzestext allerdings Formulierungen entdeckt, die dazu führen könnten, dass ein Makler zwar eine Wohnung vermittelt, jedoch zwingend leer ausgeht. Das sei nicht sachgerecht – der Ausschuss schlägt deshalb in eine Änderungen vor, um das Gesetz praxistauglicher zu gestalten.
Fachausschuss will Fallstricke für Makler beseitigen
Konkret geht es um folgende Konstellationen: Ein Makler schließt mit mehreren Interessenten innerhalb kurzer Zeit Vermittlungsverträge über vergleichbare Wohnungen ab und kontaktiert dann einen Vermieter, der ihm den Auftrag erteilt, die Wohnung anzubieten. Laut Wortlaut des geplanten Gesetzes würde der Makler nach erfolgreicher Vermittlung keine Provision erhalten, da das Gesetz vorsieht, dass der Makler ausschließlich wegen eines einzigen Vermittlungsauftrags tätig geworden sein muss.
Ähnlich ungünstig für den Makler sieht es aus, wenn dieser zwar exklusiv nur für einen Mietinteressenten tätig wird, dieser aber die ihm vorgeschlagene Wohnung nicht anmietet. Würde der Makler diese Wohnung nun einem anderen Interessenten vorschlagen, erhielte er laut dem vorgesehenen Gesetzeswortlaut ebenfalls keine Provision, weil er ja nicht im Auftrag des Mieters, der die Wohnung dann tatsächlich anmietete, tätig wurde, sondern diese nach seinem ersten Vermittlungs-Misserfolg in seinen Bestand aufgenommen hat. In beiden Fällen wäre der Provisionsanspruch für den Makler also „verbrannt“.
Der Ausschuss schlägt nun vor, die geplante gesetzliche Regelung so abzuändern, dass der Makler auch dann eine Provision erhält, wenn er nicht ausschließlich für einen Wohnungssuchenden tätig wurde, sondern mit mehreren Mietinteressenten zu tun hat, von denen letztlich derjenige provisionspflichtig wird, der die Wohnung anmietet.
Eine endgültige Verabschiedung des Mietrechtsnovellierungsgesetzes ist für das erste Halbjahr 2015 geplant.
BUNDESTAG BESCHLIESST BESTELLERPRINZIP
STAND 5. MÄRZ 2015
Wann kommt das Bestellerprinzip?
Noch befindet sich das sogenannte Mietrechtsnovellierungsgesetz, das das Bestellerprinzip beinhaltet, im parlamentarischen Verfahren. Das Gesetz muss also erst noch vom Bundesrat geprüft und beschlossen werden. Erst wenn Bundespräsident Joachim Gauck das Gesetz unterschrieben hat, kann es auch in Kraft treten. Die finale Abstimmung im Bundesrat soll voraussichtlich am 27. März 2015 stattfinden. Laut Bundesjusitzministerium könnte das Gesetz dann am 1. Juni 2015 in Kraft treten.
Wichtig: Aktuell dürfen Immobilienmakler also wie gehabt die Provision vom Mieter verlangen.
Das bedeutet das Bestellerprinzip
Tritt das Bestellerprinzip so in Kraft wie im Gesetzentwurf vorgesehen, muss derjenige den Immobilienmakler zahlen, der ihn auch beauftragt hat. Für einen Mieter würde das in Zukunft bedeuten: Nur wenn er den Makler explizit aufgefordert hat, für ihn eine Wohnung zu suchen, und er mietet diese Wohnung auch, zahlt er Provision. Umgekehrt gilt: Beauftragt der Vermieter den Makler, zahlt der Mieter keine Provision, sondern der Wohnungseigentümer.
Bestellerprinzip gilt nicht bei Immobilienverkauf
Das Bestellerprinzip soll ausschließlich für Vermietungen gelten. Wird eine Immobilie verkauft, kann nach wie vor frei bestimmt werden, wer den Makler bezahlen muss.
IVD kündigt Verfassungsbeschwerde an
Der Immobilienverband Deutschland (IVD) hat angekündigt, Verfassungsbeschwerde einzureichen, sobald das Gesetz in Kraft tritt. Grund: Das Bestellerprinzip, wie es im Gesetzentwurf festgeschrieben ist, sei nicht marktwirtschaftlich. Der Wortlaut des Gesetzentwurfs regelt nämlich die Konstellation, dass mehrere Mietinteressenten mit vergleichbaren Suchaufträgen an den Makler herantreten, nicht. Dies könnte dazu führen, dass der Makler zwar eine Immobilie vermittelt, aber trotzdem keinen Anspruch auf eine Provision hat. Wird die Verfassungsbeschwerde angenommen, kann es laut IVD bis zu einem Jahr dauern, bis das Bundesverfassungsgericht ein Urteil fällt. Bis dahin gilt das Gesetz dann in der Form, in der es beschlossen wurde.